CHANGES for women
Netzwerk und Unterstützung für ungewollt Schwangere.
Du bist ungewollt schwanger und kannst dir keinen Abbruch leisten? Schreib uns eine Mail und wir melden uns bei dir. Sprachassistenz in österreichischer Gebärdensprache ist auf Anfrage möglich.
Do you have an unwanted pregnancy, but can’t afford an abortion? Write us an email and we’ll get back to you.
Sind Sie Mitarbeiter*in einer Beratungsstelle und möchten eine Person zu uns vermitteln? Beachten Sie bitte die Informationen in unserem Abklärungsleitfaden, der hier zum Download bereit steht.
Studierende können ein Anfrageformular unter reprotopf.at ausfüllen. Voraussetzung ist ein aktuell gültiger Studierendenausweis einer österreichischen Hochschule oder Universität.
Über uns
CHANGES for women ist ein gemeinnütziger Verein, der im Dezember 2018 im 5.
Wiener Gemeindebezirk ins Leben gerufen wurde und beschäftigt sich mit Fragen rund um die
Finanzierungsmöglichkeiten von Schwangerschaftsabbrüchen in Österreich. Alle Beteiligten leisten
ihre Arbeit für den Verein ehrenamtlich. Seit Bestehen hat der Verein 1.248 Anfragen bearbeitet
und 739 ungewollt Schwangere mit insg. €313.734,43 beim Zugang zu benötigten Abtreibungen
unterstützt. (Zahlen Stand 31.12.2024)
CHANGES for women agiert völlig unabhängig und besteht aus einer kleinen Gruppe
motivierter Menschen mit dem gemeinsamen Ziel, umfassend und niederschwellig über
Schwangerschaftsabbrüche und deren Finanzierungsmöglichkeiten in Österreich zu informieren,
sowie ungewollt Schwangere in Notlagen bei der Finanzierung eines gewünschten
Schwangerschaftsabbruchs zu unterstützen. Die Unterstützungsleistungen werden zum überwiegenden
Teil über Spenden finanziert. Für Studierende gibt es einen eigenen Fördertopf, der über die
Österreichische Hochschüler_innenschaft finanziert wird:
reprotopf.at.
CHANGES for women sieht sich als Netzwerkbildnerin und Vermittlerin zwischen
Frauen*-Vereinen und -Projekten österreichweit und ist Mitbegründerin des “Bündnis 28.
September”
(siehe safeabortionday.at).
Gemeinsam mit Pro Choice Austria, Ciocia Wienia und über 50 weiteren Vereinen in Österreich
organisieren wir jährlich Kundgebungen zum Safe Abortion Day (Internationaler Tag für sicheren
Schwangerschaftsabbruch).
Vierteljährlich senden wir einen Newsletter aus. Eine Anmeldung ist über diesen Link möglich.
Wie wir helfen
Der Fonds soll der Finanzierung folgender Leistungen dienen:
- Das Angebot schneller finanzieller Unterstützung für ungewollt Schwangere in finanziellen Notlagen in Form von zinslosen Darlehen
- Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen für Betroffene in besonderen finanziellen Notlagen
- Finanzielle Unterstützung von Betroffenen, die zum Zwecke eines Schwangerschaftsabbruchs anreisen müssen (z.B. Reisekosten und Unterkunft)
- Übernahme von Dolmetschkosten die für den Prozess des Schwangerschaftsabbruchs unabdinglich sind
Wichtig ist, dass Sie uns vor dem Abbruch kontaktieren.
Unterstützen
Unterstütze uns durch Mitarbeit! Egal ob ehrenamtlich oder als Vereinsmitglied - schreib uns eine Mail!
Spende an uns! Egal ob einmalig oder regelmäßig. Wir finanzieren unsere Unterstützungsleistungen durch freiwillige Spenden.
Erste Bank
Verein CHANGES for women
IBAN: AT79 2011 1840 7164 6100
BIC: GIBAATWWXXX
ZVR: 1509167024
Abtreibung in Österreich
In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch straffrei bis drei Monate nach
Beginn der Schwangerschaft und darüber hinaus mit medizinischer Indikation möglich. Je nach
Wohnort gestaltet sich der Zugang für viele Betroffene jedoch sehr schwierig: In Tirol und dem
Burgenland ist ein Abbruch in öffentlichen Spitälern derzeit nicht möglich, in den anderen
Bundesländern nur sehr eingeschränkt. Zum Teil gibt es nur ein*e Ärzt*in pro Bundesland,
welche*r Abbrüche vornimmt. Einzig Wien stellt da die große Ausnahme dar: Hier werden in
ausgewählten Spitälern und Kliniken Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt.
Auch die Kosten betreffend sind die Unterschiede enorm: ein Abbruch im Wiener Spital kostet
derzeit ca. 380€ während die Kosten in den privaten Kliniken und den anderen Bundesländern bis
über 800€ betragen. In Österreich wird eine ungewollte Schwangerschaft nicht als medizinischer
Notfall anerkannt und somit wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Leistung der
Österreichischen Gesundheitskasse finanziert – ungeachtet ihrer finanzieller Ressourcen müssen
Betroffene die gesamten Kosten selbst tragen. Für Viele ist es nicht möglich, innerhalb kurzer
Zeit diesen hohen Betrag aufzubringen.
Die einzige Ausnahme: Wiener*innen ab 14 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen durch
die MA40 einen Abbruch finanziert bekommen. Dazu müssen zumindest ein Ausweisdokument,
Meldezettel mit Hauptwohnsitz in Wien und der Nachweis über das eigene Einkommen zusammen mit
einem ausgefüllten Antrag abgegeben werden. Aktuell wird nur das Einkommen der betreffenden
Person beachtet - das heißt, ein eventueller Partner oder Mitbewohner*innen spielen beim
Ansuchen auf Kostenübernahme durch die MA40 beim Thema Schwangerschaftsabbruch keine Rolle und
müssen somit auch nicht angegeben werden.
Rechtslage
In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch nach wie vor im Strafgesetzbuch
geregelt. Noch immer ist die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nicht legal, jedoch
unter gewissen Voraussetzungen straffrei. Der folgende bis heute gültige Gesetzestext ist mit
01.01.1975 in Kraft getreten.
(Stand: 26.01.2025)
Schwangerschaftsabbruch
§ 96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, begeht er die Tat
gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen
zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu
bestrafen.
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb
der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung
von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr
für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der
Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder
körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig
gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht
anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe
nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm
mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus
einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für
die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der
Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen
oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.